2020 Coronavirus - 27.03.2020

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler,

nun ist bereits die zweite Woche seit der landesweiten Schulschließung vergangen. Es ist eine schwierige Situation und wir versuchen, das Beste daraus zu machen. Wir hoffen sehr, dass es allen gut geht und ihr, liebe Schülerinnen und Schüler, die Zeit nutzt, um die Aufgaben, die in der FDRS-Info-App stehen, zu bearbeiten und Unterrichtsinhalte zu wiederholen.

Möglicherweise habt ihr auch schon Online-Lernangebote, wie Dieser Link führt zu einem externen Angebot, für dessen Inhalt wir nicht haftbar sind. www.planet-schule.de, oder LernApps für euch entdeckt, lest einfach mal ein Buch oder lebt eure Kreativität aus.

Wir möchten Sie und euch an dieser Stelle auch über aktuelle Regelungen in Kenntnis setzen, die das Schulministerium in dieser Woche bekannt gegeben hat:

1. Notbetreuung

Die Notbetreuung für die Klasse 1-6 wurde ausgeweitet. Einen Anspruch auf Notbetreuung haben nun alle Beschäftigten unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können. Die Notbetreuung findet bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien grundsätzlich mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag statt.

Sollten Sie von der Notbetreuung für ihr Kind Gebrauch machen müssen, melden Sie sich bitte so früh wie möglich unter meiner Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  unter Angabe des Namens und der Klasse Ihres Kindes sowie des benötigten Betreuungszeitraums, damit wir die Betreuung für Kinder und Lehrer/innen organisieren können. Darüber hinaus benötigen wir einen ausgefüllten „Antrag auf Betreuung eines Kindes während des Ruhens des Unterrichts“ inkl. Erklärung Ihres Arbeitgebers spätestens am ersten Tag der Betreuung. Den Antrag finden Sie unter folgendem Link:

Dieser Link führt zu einem externen Angebot, für dessen Inhalt wir nicht haftbar sind. https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Antrag-auf-Betreuung-eines-Kindes-waehrend-des-Ruhens-des-Unterrichts.pdf

2.  Klassen- und Kursfahrten

Wir müssen Ihnen und euch leider mitteilen, dass bis zum Ende des  Schuljahres keine Klassen- und Kursfahrten durchgeführt werden dürfen.

Ebenso sind schulische Veranstaltungen an außerschulischen Lernorten bis zum Ende des Schuljahres nicht mehr möglich, zum Beispiel der Besuch von Museen sowie kultureller oder sportlicher Veranstaltungen und weitere Projekte mit außerschulischen Partnern.

Davon auszunehmen sind die verpflichtenden Standardelemente im Rahmen der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“.

Neben dieser sehr klaren und weitreichenden Anordnung gibt es darüber hinaus noch keine ebenso eindeutigen Aussagen hinsichtlich der Übernahme möglicher Stornokosten durch das Land. Vielmehr wurde die Aussage des Ministeriums „eventuell in Rechnung gestellte Stornierungskosten, sofern diese nachgewiesen sind, [werden] vom Land Nordrhein-Westfalen übernommen“ (2. Schulmail des MSB) dahingehend korrigiert, dass das Land sich lediglich an den Kosten beteiligt. Das Erstattungsverfahren selbst muss noch geklärt werden. Sobald wir vom Schulträger, der in diesem Fall verantwortlich ist, Informationen zum weiteren Vorgehen haben, geben wir Ihnen diese weiter. Sie müssen also zunächst damit rechnen, dass Ihnen trotz bzw. aufgrund der Absage oder im besten Fall der Verschiebung der Fahrten jetzt Kosten entstehen werden. Bitte unterstützen Sie die organisierenden Kolleg/innen dadurch, dass Sie anstehende (An-) Zahlungen nicht eigenmächtig zurückhalten, und vertrauen Sie darauf, dass wir alle bemüht sind, die Kosten so gering wie möglich zu halten.

3. „Blaue Briefe“

Aufgrund des derzeit ruhenden Schulbetriebs werden in diesem Schuljahr keine Warnungen („Blaue Briefe“) wegen Versetzungsgefährdung versandt. Hieraus folgt wie bei einer unterlassenen Benachrichtigung im Einzelfall, dass bei einer Versetzungsentscheidung nicht abgemahnte Minderleistungen in einem Fach nicht berücksichtigt werden.

Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

Davon unberührt bleibt die Aufgabe der Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung nach Wiederaufnahme des Schulbetriebes zu informieren und zu beraten.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Ponten und Manuela Bonnekamp

Schulleitung