2020 Coronavirus - 28.05.2020

Informationen zu den Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020:

Leistungsbewertung, Erprobungsstufe, Übergang in die nächsthöhere Klasse, Versetzung, Wie­derholung

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

mit diesem Brief möchten wir Sie und euch über einige Sonderregelungen zu verschiedenen Themen im Schuljahr 2019/2020 informieren.

1. Leistungsbewertung

Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler beruhen im zweiten Schulhalbjahr auf der Gesamtent­wicklung während des ganzen Schuljahres unter Einbeziehung der Zeugnisnote im ersten Halbjahr. Gute Leistungen, die während des Distanzlernens erbracht worden sind und immer noch erbracht wer­den, fließen ebenso in die Abschlussnoten im Rahmen der „Sonstigen Leistungen im Unterricht“ mit ein.

2. Erprobungsstufe

Vor Abschluss der Erprobungsstufe prüft die Erprobungsstufenkonferenz unter Berücksichtigung der individuellen Leistungen im gesamten Schuljahr, ob die gewählte Schulform weiter besucht oder ein Schulformwechsel empfohlen werden soll. Die Schule empfiehlt Schülerinnen und Schülern den Wechsel der Schulform, wenn sie dafür geeignet sind oder dadurch besser gefördert werden können. Wenn ein Schulformwechsel empfohlen werden soll, wird dies den Eltern schriftlich mitgeteilt. Ein Beratungsangebot wird zusätzlich gemacht. Über den empfohlenen Schulformwechsel entscheiden in diesem Fall die Eltern.

3. Übergang in die nächsthöhere Klasse, Versetzung, Wiederholung

Abweichend von den Vorschriften der Versetzungsordnung werden auf Grund der besonderen Situa­tion in diesem Schuljahr alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 7-9 versetzt, auch wenn die Leis­tungsanforderungen der bisherigen Klasse nicht erreicht sind.

Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Die Klassenleitung informiert und berät die Eltern über diese Empfehlung.

Am Ende der Klasse 9 erfolgt nach Vorgaben dieser Verordnung eine Versetzung in die Klasse 10. Allerdings nicht in jedem Fall. Da mit der Versetzung in die Klasse 10 automatisch ein Schulabschluss erreicht wird (Hauptschulabschluss nach Klasse 9), kann eine Versetzung nur erfolgen, wenn die No­ten auf dem Zeugnis den Voraussetzungen für einen Hauptschulabschluss genügen. Nachprüfungen sind möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Chr. Ponten und M. Bonnekamp
(Schulleitung)